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deutsche Version > Information > Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen wurden im Februar 2003 hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer Zwolle unter der Nummer 34123000.

ARTIKEL 1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Für alle Anfragen, Angebote und Verträge, bei denen die Brink Climate Systems B.V., eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften und/oder Beteiligungen der Brink Climate Systems B.V. (nachfolgend “Brink” genannt) als Verkäufer von Sachen auftreten, gelten die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen.
1.2 Eine Abweichung von diesen Bedingungen kann nur schriftlich vereinbart werden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen, unter welcher Bezeichnung auch immer, des Bestellers gelten explizit nicht.

ARTIKEL 2 ANGEBOTE
2.1 Unsere Angebote sowie Angaben in unseren Katalogen und anderen Unterlagen wie Preise, Abmessungen, Farben und sonstige Spezifikationen sind unverbindlich und Änderungen unterworfen, wenn sich aus den Unterlagen nicht das Gegenteil erweist.
2.2 Wenn der Besteller ein Angebot von uns nicht akzeptiert, so hat er das Angebot und alle dazugehörigen Unterlagen unverzüglich an uns zu retournieren.
2.3 Wir sind berechtigt, dem Besteller die Kosten für die Erstellung eines Angebotes in Rechnung zu stellen, sofern der Besteller darüber vorher schriftlich informiert wurde.

ARTIKEL 3 VERTRÄGE
3.1 Gibt der Besteller auf ein unwiderrufliches Angebot von uns eine schriftliche Bestellung auf, so kommt der Vertrag im Moment des Zugangs der Bestellung bei uns zustande.
3.2 Ist einer schriftlichen Bestellung des Bestellers kein Angebot von uns vorausgegangen,
oder folgt eine Bestellung auf ein unverbindliches Angebot von uns, so kommt der Vertrag in dem Moment zustande, an dem wir entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung abgeschickt haben oder wir mit der Ausführung des Vertrages einen Anfang gemacht haben.
3.3 Sofern die Verfahrensweise in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels stattfindet mittels EDI (Electronic Data Interchange) oder Telefax, werden die EDI-Mitteilungen und Telefaxe einem Schriftstück gleichgesetzt.

ARTIKEL 4 PREISE
4.1 Preise lauten in Euro, zuzüglich MwSt., und basieren auf der in Artikel 5 Absatz 2 beschriebenen Lieferbedingung.
4.2 Wenn nach Zustandekommen des Vertrages, jedoch vor der Lieferung, den Preis bestimmende Faktoren wie Einkaufspreise, Material- oder Teilepreise, Lohnkosten, Abgaben, Steuern, Währungskurse und dergleichen steigen, so haben wir das Recht, die Verkaufspreise entsprechend anzupassen.
4.3 Wir werden den Besteller über angepasste Preise nach Absatz 2 dieses Artikels so schnell wie möglich schriftlich informieren.
4.4 Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglichen Preises, so hat der Besteller das Recht, innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der vorerwähnten Mitteilung den Vertrag schriftlich aufzulösen, es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Umstände offensichtlich unangemessen wäre. Eine Auflösung aufgrund dieses Absatzes gibt keiner der Parteien Anspruch auf irgendwelchen Schadenersatz.

ARTIKEL 5 LIEFERUNG
5.1 Für die Interpretation der Lieferbedingungen gelten die “Incoterms”, Stand 2000, aufgestellt von der Internationalen Handelskammer in Paris.
5.2 Wenn nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung “ex works”.
5.3 Vereinbarte Lieferfristen sind niemals als Endfristen zu betrachten.
5.4 Wir werden alles tun, was billigerweise möglich ist, um die vereinbarte Lieferfrist bzw. den Liefertermin einzuhalten. Sobald Tatsachen und/oder Umstände zu unserer Kenntnis gelangen, welche die Realisierung der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder am Liefertermin unmöglich machen, so werden wir den Besteller darüber so schnell wie möglich informieren unter Angabe des erwarteten neuen Liefertermins.
5.5 Wenn die Verhinderung der Lieferung im Sinne des vorigen Absatzes länger als 3 Monate nach dem ursprünglichen, vereinbarten Liefertermin andauert, hat der Besteller das Recht, den Vertrag mittels Einschreiben aufzulösen, ohne dass die Parteien gegenüber
einander zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sind.
5.6 Wenn wir zur Vertragsausführung Informationen und/oder Unterlagen vom Besteller und/oder von Dritten benötigen, oder aber wenn bestimmte Formalitäten erledigt werden müssen, so beginnt die Lieferfrist erst in dem Moment, an dem alle Informationen und/oder Unterlagen in unserem Besitz und/oder alle Formalitäten erledigt sind.
5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5.8 Wenn der Besteller die Sachen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in Empfang nimmt, geht das Risiko für die Sachen von uns in dem Moment auf den Besteller über, wenn dieser in Verzug ist und wir werden die Sachen danach für eine angemessene Zeit auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einlagern und versichern.

ARTIKEL 6 EIGENTUMSÜBERGANG
6.1 Das Eigentum der Sachen geht von uns erst auf den Besteller über, nachdem der Besteller den Kaufpreis und alles Sonstige, was er kraft eines Kaufvertrages sowie kraft einer Forderung wegen einer Pflichtverletzung bei der Einhaltung solcher Verträge uns schuldet, bezahlt hat.
6.2 Es ist dem Besteller nicht gestattet, von uns unter Eigentumsvorbehalt an ihn gelieferte
Sachen zu veräußern, zu belasten, ein beschränktes Recht daran zu begründen oder darüber sonst wie im Widerspruch zum Eigentumsvorbehalt zu verfügen, anders als im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit.
6.3 Wenn der Besteller ein Versäumnis begeht bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so ist er von Rechts wegen in Verzug und wir sind – unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 14 – ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt, alle Sachen, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, zurückzunehmen. Der Besteller wird uns dazu die Gelegenheit verschaffen und uns Zugang zu der oder den Stellen gewähren, wo die Sachen sich befinden.

ARTIKEL 7 ZAHLUNG
7.1 Zahlung findet nach unserer Wahl entweder bar bei Lieferung oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung statt.
7.2 Vom Besteller geleistete Zahlungen dienen erst zur Abbezahlung der fälligen Kosten und Zinsen und danach zur Bezahlung fälliger Rechnungen, die am längsten offen sind, selbst wenn der Besteller angibt, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
7.3 Bei nicht fristgemäßer Zahlung ist der Besteller von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, und er ist zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen plus 2 % auf den geschuldeten Betrag für die Dauer des Verzugs verpflichtet.
7.4 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die wir machen müssen zur Eintreibung unserer Forderung(en) an den Besteller, gehen voll auf Rechnung des Bestellers. Die außergerichtlichen Kosten werden angesetzt auf 15 % auf den ausstehenden
Betrag mit einem Minimum von 250,00 €.
7.5 Wir haben das Recht, in von uns bestimmten Fällen zur Sicherheit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers:
- sachen ausschließlich per Nachnahme zu liefern;
- volle oder teilweise Vorausbezahlung zu verlangen;
- zu verlangen, dass der Besteller eine unwiderrufliche und bedingungslose Bankgarantie von einer von uns akzeptierten Bank abgibt.
7.6 Die im Zusammenhang mit der Bestimmung in Absatz 5 dieses Artikels gemachten Kosten gehen auf Rechnung des Bestellers.
7.7 Es ist dem Besteller nicht gestattet, Forderungen an uns mit unseren Forderungen an den Besteller aufzurechnen.

ARTIKEL 8 HILFSMITTEL
8.1 Von uns dem Besteller zur Verfügung gestellte Kostenvoranschläge, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen und andere Schriftstücke, sowie alle Modelle, Schablonen, Formen, Stempel, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel, die wir zur Vertragsausführung verwenden, einschließlich Hilfsmittel, die wir speziell zwecks Lieferung an den Besteller anschaffen oder anfertigen, bleiben jederzeit unser Eigentum.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, Unterlagen und Hilfsmittel, die wir ihm zur Verfügung gestellt haben, auf seine Rechnung:
- erkennbar als unser Eigentum zu kennzeichnen;
- in gutem Zustand zu halten;
- gegen alle Risiken zu versichern, solange er als Halter dieser Hilfsmittel auftritt;
- uns auf einseitiges Verlangen zur Verfügung zu stellen.
8.3 Es ist dem Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns verboten, die vorerwähnten Unterlagen und Hilfsmittel zu vervielfältigen, nachzumachen, Dritten zur Einsicht zu geben oder zu überlassen oder sie sonst wie zwecks Dritter zu verwenden, verwenden zu lassen, oder Dritten gegebenenfalls zur Sicherheit zu übertragen.

ARTIKEL 9 ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND VERPFLICHTUNGEN
Brink behoudt zich het recht voor de nakoming van haar verplichtingen uit de overeenkomst geheel of gedeeltelijk aan derden uit te besteden.

ARTIKEL 10 GEWERBLICHES UND GEISTIGES EIGENTUM
10.1 Hat der Besteller eine bestimmte Konstruktion, Materialsorte oder Arbeitsweise vorgeschrieben, so leistet der Besteller uns Gewähr für Rechte Dritter an einer solchen Konstruktion, Materialsorte oder Arbeitsweise und ersetzt uns den Schaden, den wir und/oder Dritte dadurch erleiden.
10.2 Wir behalten uns alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte vor in Bezug auf die gelieferten Sachen – auch wenn diese in Zusammenarbeit mit dem Besteller entwickelt worden sind – und in Bezug auf die in Artikel 8, Absatz 1 beschriebenen Unterlagen und Hilfsmittel.
10.3 Auf einseitiges Verlangen von uns gewährt der Besteller seine Mitarbeit an Formalitäten, die notwendig sind, um unsere im vorigen Absatz genannten Eigentumsrechte zu begründen und/oder zu bekräftigen.

ARTIKEL 11 GEHEIMHALTUNG
11.1 Der Besteller garantiert die Geheimhaltung aller von uns stammenden Betriebsinformationen gegenüber Dritten, die ihm auf irgendeine Art und Weise zur Kenntnis gekommen oder gebracht sind.
11.2 Die von uns und dem Besteller anhand von gemeinsamen Entwicklungen zustande gebrachten Sachen und/oder Dienstleistungen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht für Zwecke Dritter verwendet werden.

ARTIKEL 12 GEWÄHRLEISTUNG
12.1 Wir gewährleisten, dass die gelieferten Sachen oder Teile davon während einer Periode von 12 Monaten nach Lieferung frei von Mängeln sind als direkte Folge von Material-, Herstellungs- und/oder Konstruktionsfehlern.
12.2 In Abweichung von der Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist die Gewährleistung für Sachen, die wir von Dritten bezogen haben oder von Dritten haben entwickeln und/oder herstellen lassen auf die Gewährleistung beschränkt, die wir bei diesen Dritten realisieren können.
12.3 Eine Berufung auf Gewährleistung wird von uns nur behandelt, wenn diese innerhalb
von 14 Tagen nach Feststellung des Mangels bzw. innerhalb von 14 Tagen, in welcher Frist der Mangel billigerweise hätte entdeckt werden können, schriftlich bei uns eingereicht ist.
12.4 Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn:
- der Besteller ohne unsere vorherige Zustimmung selbst oder durch Dritte Änderungen an den gelieferten Sachen vorgenommen oder Reparaturen durchgeführt hat;
- von einer unsachgemäßen Verwendung und/oder einer Verwendung für andere Zwecke als der ursprüngliche, normale Verwendungszweck die Rede ist;
- die Montage- bzw. Betriebsanleitung nicht strikt befolgt wurde;
- bei der Montage andere als die (mitgelieferten) Brink-Originalteile verwendet worden sind;
- der Mangel auf eine andere Ursache zurückzuführen ist als Material, Herstellungs- und/oder Konstruktionsfehler;
- die Lieferung von gebrauchten Materialien, Bauteilen oder Sachen vereinbart wurde;
- der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
- der Besteller die Konstruktionen, Materialien oder Arbeitsweisen beistellt oder vorschreibt;
- von keiner, einer fehlerhaften oder einer unzureichenden Wartung die Rede ist;
- der Mangel auf normalen Verschleiß zurückzuführen ist.
12.5 Geringe Abweichungen bezüglich Maße, Farbe, Gewicht oder Menge sind kein Grund für eine Berufung auf Gewährleistung.
12.6 Die Kosten für Reparaturen an den gelieferten Sachen, die der Besteller ohne unsere vorherige Zustimmung selbst durchgeführt hat oder durch Dritte hat durchführen lassen, gehen niemals auf unsere Rechnung.
12.7 Wir sind aufgrund unserer Gewährleistungsverpflichtungen ausschließlich verpflichtet
zur Reparatur bzw. den Austausch von uns gelieferter Sachen oder Teile davon in den Niederlanden. Wir behalten uns das Recht vor, Nebenkosten wie unter anderem Fahrt-, Aufenthalts- und Lohnkosten und die Kosten für Versand und (De)montage dem Besteller in Rechnung zu stellen.
12.8 Wenn wir zur Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung Sachen bzw. Teile davon erneut liefern, so werden die ausgetauschten Sachen bzw. Teile unser Eigentum im Moment des Austausches.
12.9 Rücksendungen werden ausschließlich nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung akzeptiert. Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

ARTIKEL 13 HAFTUNG
13.1 Wir sind ausschließlich haftbar für einen Schaden auf Seiten des Bestellers und/oder Dritter, sofern der Schaden eine direkte und unmittelbare Folge der Vertragsausführung durch uns ist.
13.2 Wir sind gegenüber dem Besteller und/oder Dritten auf keinerlei Weise haftbar für irgendeine Form von indirekten Schaden, einschließlich (jedoch nicht darauf beschränkt)
entgangener Gewinne oder Einkünfte, Erleiden von Verlusten, einschließlich Produktionsverlust, Kosten durch Stillstand oder Verzögerung, Vertragsstrafen oder Rabatte und aller Zahlungen an Dritte.
13.3 Unsere Haftung entsprechend diesem Artikel beschränkt sich auf den Höchstbetrag unserer Haftpflichtversicherung, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Schaden auf grobe Pflichtverletzung, grobe Fahrlässigkeit oder aber Vorsatz unsererseits zurückzuführen ist.
13.4 Der Besteller leistet uns Gewähr für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, für die wir aufgrund der vorigen Absätze dieses Artikels nicht haftbar sind.
13.5 Der Besteller wird uns über Ansprüche auf Schadenersatz, wie in diesem Artikel beschrieben, so schnell wie möglich schriftlich in Kenntnis setzen.

ARTIKEL 14 VERTRAGSAUFLÖSUNG
14.1 Bei einem Versäumnis des Bestellers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder aus anderen sich daraus ergebenden Verträgen, sowie im Falle seiner Insolvenz, bei Beantragung von Zahlungsaufschub und im Falle der Stilllegung, Liquidierung oder Übernahme oder irgendeines damit vergleichbaren Zustands des Unternehmens des Bestellers, ist er von Rechts wegen in Verzug. Wir haben sodann das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung und ohne richterliches Einschreiten einseitig ganz oder teilweise aufzulösen mittels Einschreiben an den Auftragnehmer und/oder Zahlungsverpflichtungen auszusetzen, ohne dass wir zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sind und unvermindert uns weiter zustehender Rechte, einschließlich des Rechts auf vollen Schadenersatz.
14.2 Alle Forderungen, die wir in diesen Fällen an den Besteller haben oder bekommen sollten, sind unverzüglich und in vollem Umfang fällig.

ARTIKEL 15 ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN
15.1 Auf den Vertrag und alle sich daraus ergebenden Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (das so genannte Wiener Übereinkommen über den Warenkauf 1980) findet auf die oben genannten Verträge keine Anwendung.
15.2 Alle Streitigkeiten (einschließlich die, die nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden), die aus Anlass dieses Vertrages oder sich daraus ergebender Verträge zwischen den Parteien entstehen sollten, sollen nach unserer Wahl entweder Schiedsrichtern zur Entscheidung unterbreitet werden, die bestellt werden und entscheiden
gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtsinstituts (N.A.I.) in Rotterdam, oder dem zuständigen Richter im Landgerichtsbezirk Zwolle vorgelegt werden.
15.3 Ein Schiedsgerichtsverfahren findet statt unter Beachtung des Folgenden:
- das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus drei Schiedsrichtern;
- das Schiedsgerichtverfahren findet in Zwolle statt;de procedure vindt plaats in de
- die Verfahrenssprache ist Niederländisch. Nederlandse taal.

ARTIKEL 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Umfasst der Vertrag (auch) von uns auszuführende Installations- und/oder Montagearbeiten, so gelten für die Ausführung dieser Arbeiten – mit Ausschluss dieser Verkaufsbedingungen – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Installationsbetriebe (ALIB’92).
16.2 Diese Bedingungen wurden ursprünglich in niederländischer Sprache abgefasst. Bei Undeutlichkeiten oder Unterschieden bei der Interpretation und/oder der Auslegung einer übersetzten Version dieser Bedingungen, ist jederzeit der niederländische Text ausschlaggebend.

Ausgabe Februar 2003



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